Gute Frage - AMI oder Headunit oder Beides. Egal Selbst mit dem aktuelle Update auf dem kleinen MMI funktioniert es nicht: Das Plus-Kabel als solches wird nicht erkannt.
hi, über das kabel über das ihr redet ist das das Adapterkabelset plus? oder welches braucht man da ich hab das nicht genau verstanden?. und mein a1 habe ich im september in nsu abgeholt also müsste das ja mj 2012 sein. Könnt ihr mir mit dem Kabel helfen?
Redet ihr jetzt vom MMI oder MMI+? Oder beides? Zum Thema während der Fahrt: ich finds schwachsinnig, dass das verboten ist. Schließlich gibts auch Bildschirme in die Sonnenblende integriert für den Beifahrer, die müssten dann ja auch ablenken. Das ganze ist sicher freischaltbar, aber da wird sich keine Vertragswerkstatt dran trauen, da per Gesetz verboten. afaik
Ich denke, das wird bei beiden das selbe sein. Ich wüsste nicht, wo das gesetzlich verboten sein soll. Könntest Du da bitte ein paar Quellen angeben? Gruß, Johannes
Edit: §23 STVO sagt zumindest: Und die STVZO sagt im §19: Sind beides Punkte, die bei einer Kontrolle und einer schlecht gelaunten Rennleitung negativ für den Fahrzeugführer wirken könnten. Ein ausdrückliches Verbot finde ich auf die Schnelle allerdings nicht.
Genau das meine ich. Das ist alles nur Auslegungssache, aber ein grundsätzliches Verbot gibt es nicht. Gruß, Johannes
Neuigkeiten: Ich habe mir ein Kabel (Aux an Cinch) besorgt. Das AMI auf Cinch Kabel hatte ich ja schon. Nun habe ich das Adapterkabel (Aux an Cinch) an den Aux Anschluss meines Handys (Nokia E7) angeschlossen. Dann Cinch an Cinch an Ami und fertig. Nun sehe ich das Bild meines Handy auf dem Radio Concert. Dasselbe müsste doch auch mit einem Laptop gehen, oder? Leider möchte mir es, zumindest bei den ersten Versuchen nicht recht gelingen.
Es gibt kein deutsches Gesetz sondern nur eine "Empfehlung der Kommission vom 21. Dezember 1999 an die Mitgliedstaaten und die Industrie über sichere und effiziente On-board-Informations- und -Kommunikationssysteme: Europäischer Grundsatzkatalog zur Mensch-Maschine-Schnittstelle". Darin ist zu finden: Die Freischaltung ist damit nach deutschem Recht nicht explizit verboten. Es gelten natürlich trotzdem §23 STVO und weitere die die Nutzung derartiger Funktionen nicht explizit ausschließen müssen sondern auf die generellen Pflichten bzgl. Sorgfalt und Aufmerksamkeit des Fahrers verweisen. Wenn es bei Benutzung eines freigeschalteten Systems zu einem Unfall kommt kann man sich zumindest auf Probleme einstellen.