Die Erhöhung des Reifenquerschnittes bei gleichbleibendem Felgendurchmesser führt zu einer Erhöhung des Reifendurchmessers und damit des Abrollumfanges. Zulassungsrechtlich hat das zwei Auswirkungen: Die Freigängigkeit der Räder ist bei bestimmten Fahrzuständen und Lenkwinkeln evtl. nicht mehr vorhanden. D.h. der Reifen schleift irgendwo im Radhaus. Ob das so ist, oder ob die Freigängigkeit noch gegeben ist, muss ein Sachverständiger prüfen. Der Tachometer zeigt evtl. zu wenig an. Das ist gem. Par. 57 StVZO in Verbindung mit Richtlinie 75/443 EWG Anhang II Abs. 4.4 jedoch nicht zulässig. Die Abweichung nach unten muss "null" sein, nach oben gibt es eine Toleranz von 10% + 4 km/h. Sollte der Tacho zu wenig anzeigen, kann man das durch eine Angleichung korrigieren. Beim A1 bedeutet das: Mit 225/40 R18 könnte die Freigängigkeit gerade eben noch vorhanden sein. Es müsste dann aber eine Tachoangleichung vorgenommen werden. Der einfachere Weg ist, für einen höheren Reifenquerschnitt einen kleineren Felgendurchmesser zu wählen.
Wie bereits geschrieben, schleift leicht... Laut dem Beitrag darf die Abweichung nur 4 % sein: http://www.juraforum.de/gesetze/stvzo/57-geschwindigkeitsmessgeraet-und-wegstreckenzaehler
Die 4% Abweichung bezieht sich auf den Wegstreckenzähler (Kilometerzähler), nicht auf die Geschwindigkeitsanzeige.
Ah okay falsch verstanden. Jetzt wo ich es noch mal genauer gelesen habe... Und hier noch mal ein Link zur angegebenen EWG Richtlinie: https://www.google.de/url?sa=t&rct=...uSMpFmHmA&bvm=bv.121070826,bs.2,d.bGg&cad=rja Auf Seite 7 steht die Formel.