Also nach diesem Informationsblatt des ADAC (Stand 2010) ist das mitleuchten der Rückleuchten bei eingeschaltetem TFL nicht zuässig https://www.adac.de/_mmm/pdf/tuz_fas_iftk_tag_fahrl_lichtpflicht_26585_51207.pdf
Naja... Das ganze bezieht sich auf den §49a Abs. 5 der StVO http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__49a.html Hier steht das alle nach vorne wirkenden lichttechnischen Einrichtungen nur zusammen mit den Rück- / Kennzeichenleuchten einschaltbar sein dürfen. Mit Ausnahme u.A. der Tagfahrleuchten. Heißt die Tagfahrleuchten dürfen davon Abweichen, es steht da aber nicht konkret, dass es nicht so sein darf. Somit ist das ganze mehr oder minder Auslegungssache.
Seit wann gehört der ADAC der Legislative an? Nur weil die das 2010 (vor fast 6 Jahren als TFL noch relativ neu am Markt war) geschrieben haben hat das überhaupt nichts zu sagen. Zeigt mir bitte ein Gesetz oder eine EU-Verordnung (weil nur diese für die Rechtsprechung Bestand haben) in dem es verboten ist.
Richtig, bei TFL müssen die Rülis nicht mitleuchten - es ist aber nicht verboten. Ich sehe da keine Auslegungssache sondern ein klares Gesetz.
Das siehst du so... Im Abs 5 steht nur leider "dies gilt nicht für" und nicht "folgende dürfen davon abweichen" Ein TÜV Prüfer könnte es somit als "muss von dieser Vorschrift" abweichen auslegen. Somit wäre es nicht zulässig. Als Beispiel sind da auch die Fahrtrichtungsanzeiger genannt, bei deiner Sichtweise würde das heißen, dass bei alleiniger Nutzung dieser (ohne eingeschaltetes Abblendlicht) auch hier die Rückleuchten mitleuchten dürfen. Daher solange da nicht steht "dürfen davon Abweichen", ist es ganz klar Auslegungssache.
Sorry, aber du liest den Text nicht richtig "Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Beleuchtungseinrichtung für amtliche Kennzeichen oder transparente amtliche Kennzeichen einschaltbar sein. Dies gilt nicht für: ... 5. Tagfahrleuchten ..." Würde "folgende dürfen davon abweichen" dort stehen würde das überhaupt nichts ändern. Dann würde es zusammengefasst immer noch heißen, dass "TFL davon abweichen darf zwingend mit dem Rücklicht etc. zusammen zu leuchten". Wo ist da jetzt der Unterschied? Es ist so oder so kein Verbot sondern nur eine Ausnahme von der generellen Heck-Lichtpflicht. Bei einem Verbot müsste dort sinngemäß stehen, dass die Heckleuchten eben nicht mit dem TFL leuchten dürfen. Ein Prüfer hat gar nicht das Recht Gesetze auszulegen, das macht immer noch die Judikative. Ich möchte nicht ausschließen, dass es Prüfer gibt welche das beanstanden. Es gibt ja auch immer noch welche die dir vorschreiben wollen in welche Ecke der Windschutzscheibe deine Umweltplakette geklebt sein muss - auch wenn dies ebensowenig gesetzlich geregelt ist. Das heißt aber noch lange nicht, dass der Prüfer im Recht ist und im Zweifelsfall muss er darlegen nach welcher Vorschrift er das nun beanstandet. Da wird er massive Probleme bekommen und ich bin mir ziemlich sicher, dass ein klärendes Wort (notfalls mit seinem Vorgesetzten) die Sache rasch klären wird.
Sorry nur weil da nicht steht das es nicht erlaubt ist, heißt es nicht das es das ist und das steht da auch nicht! In der ECE - R87 / R7 steht allerdings, dass Tagfahrleuchten nur alleine Leuchten dürfen! Problem ist, wenn er das so sieht und dir die Plakette verweigert, bist erst einmal du der das Problem hat, denn du bist in der Beweiserbringung Pflicht, dass dem nicht so ist. Da wünsche ich dir dann jetzt schon mal viel Spaß. Probleme bekommt der Prüfer hier auch nicht, da hilft auch kein klärendes Wort mit dem Vorgesetzten, die sind da sehr Resistent... Auslegen kann Gesetzte jeder! Die Judikative entscheidet dann nur, ob deine Auslegung korrekt ist!
Grundsätzlich ist erst mal alles erlaubt, es sei denn es ist verboten oder eingeschränkt. Es gibt auch kein Gesetz welches dir erlaubt zu atmen, zu trinken oder zu essen ... In der "Regelung Nr. 87 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Leuchten für Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge" (vollständiger Name) ist nur die Begriffsbestimmung geregelt, was überhaupt ein Tagfahrlicht ist: "2.1 bezeichnet „Leuchte für Tagfahrlicht“ eine nach vorn gerichtete Leuchte, die dazu benutzt wird, das Fahrzeug leichter sichtbar zu machen, wenn es bei Tageslicht fährt" Dies dürfte unstrittig sein und hinten soll ja auch kein TFL leuchten sondern die Rülis. Interessanter wird es dann schon in der: "Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen" Dort heißt es unter: "6.19.7.3. Tagfahrleuchten müssen sich automatisch ausschalten, wenn die Einrichtung, mit der der Motor (das Antriebssystem) angelassen bzw. abgestellt wird, sich in einer Stellung befindet, in welcher der Motor (das Antriebssystem) nicht betrieben werden kann, oder wenn die Nebelscheinwerfer oder die Frontschweinwerfer eingeschaltet werden, außer die letzteren werden dazu verwendet, in kurzen Abständen Lichtsignale zu geben" Auch dies dürfte unstrittig sein, vorne darf außer dem TFL nichts leuchten - soll es ja auch nicht. Fast war ich ja bei: 6.19.7.4. Die in Absatz 5.11 genannten Leuchten werden nicht eingeschaltet, wenn die Tagfahrleuchten eingeschaltet sind, es sei denn, diese werden gemäß Absatz 6.2.7.6.2 betrieben. geneigt dir zuzustimmen, weil im ... 5.11 Die elektrische Schaltung muss so ausgeführt sein, dass die Begrenzungsleuchten, die Schlussleuchten, die gegebenenfalls vorhandenen Umrissleuchten, die gegebenenfalls vorhandenen Seitenmarkierungsleuchten und die Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichenschild nur gleichzeitig ein- und ausgeschaltet werden können. ... Schlussleuchten und Kennzeichenleuchte namentlich genannt sind. ABER, es gibt ja im oben zitierten 6.19.7.4. zum Glück noch die Ausnahme bezüglich des 6.2.7.6.2. die Tagfahrleuchten werden zusammen mit den in Absatz 5.11 genannten Leuchten betrieben, wobei zumindest auch die Schlussleuchten aktiviert sind. Und eben mit diesen werden sie ja betrieben Und damit ist es meiner bescheidenen Meinung nach definitiv zulässig. Dieses kuschen vor den Prüfern kann ich nicht nachvollziehen und werde es auch nicht praktizieren. Das sind keine Amtspersonen sondern lediglich Angestellte einer Firma welche die Berechtigung hat (oder derzeit halt auch nicht ) im staatlichen Auftrag Fahrzeugprüfungen vorzunehmen. Lustig finde ich es, wenn oftmals sogar von "TÜV-Beamten" gesprochen wird, was für ein Quatsch. Natürlich habe ich erst mal ein Problem wenn er mir die Plakette verweigert. Aber das Problem ist ganz schnell auf seiner Seite - nämlich dann wenn ich juristisch gegen seine nicht begründete - und somit nicht rechtmäßige - Entscheidung vorgehe. Da geht es dann auch nicht mehr nur um Recht oder Unrecht sondern auch um Schadensersatz etc. Das muss der Herr Angestellte seiner Firma dann erst mal erklären warum sich diese nun in einem Rechtsstreit befindet den er aufgrund einer falschen Entscheidung zu verantworten hat. Und eben hier kommt das "klärende Gespräch" ins Spiel und wenn man dieses sachlich und mit fundierten Rechtskenntnissen führt wird er bzw. sein Chef es sich zwei mal überlegen ob sie dafür wirklich vor Gericht wollen. Wohlgemerkt, wir reden hier über eine klare gesetzliche Regelung und keine Auslegungssache wie z.B. der Verschleißgrad eines Fahrzeugteiles. Da hat der Prüfer immer Ermessensspielraum und das anfechten seiner Entscheidung wird in den allermeisten Fällen keinen Erfolg bringen.