Das Problem ist einfach, wenn etwas passiert, sind solche Kusche Musche Aussagen unwiederlegbar ... und für den Kfz User, der sich VORHER Gedanken gemacht hat nicht anzuwenden hier heisst es so ... da heisst es so ... na und sowieso .. und vor allem ... Tut mir leid ... ICH komm damit nicht zurecht ! Entweder es gibt KLARE REGELN, so wie sonst ( früher ) auch immer - oder KEINE !! Bin ich denn der einzige, dem es so ergeht ?!? Bestimmt nicht - oder ?
Nein ! Ich halte mich ja rechts, wie es der §2 StVO vorsieht ... obwohl ja das Rechtsfahrgebot nun auch nicht mehr so, in der Form, gibt, wie es damals der Fall war Aber ich halte mich nun mal bei Rechtsverkehr ... rechts
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) I. Allgemeine Verkehrsregeln §2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge (1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn. bzw. ist das wieder seit Aufhebung des damaligen Rechtsfahrgebotes, solch eine ungenaue Aussage .. leider .. siehe dazu : Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) I. Allgemeine Verkehrsregeln §7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge (1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot, möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Abs. 2), abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. [...] Es gibt "eigentlich" kein Rechtsfahrgebot ( mehr ) Und Absatz 3 ist ebenfalls zu beachten (3) Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) - dürfen Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.
Doch. "Von zwei Fahrbahnen die rechte" deutet schon auf ein Rechtsfahrgebot hin. Ich war zwar bisher der Meinung, das gelte nur außerorts, aber gut, wieder was gelernt. Nichts desto trotz fährst darfst du nicht zwischen zwei Fahrstreifen fahren, außer zum Fahrstreifenwechsel. Und genau das gilt halt eben auch bei diesem Fahrradweg. Würd ich sagen.
Fahrbahnen sind nicht Fahrstreifen ! Also KEIN Rechtsfahrgebot ... nur soweit rechts wie möglich lt. §2 Abs. 2 : Es ist möglichst weit rechts zu fahren, ...
Ok hab mich verlesen. Dann ist das eben das Rechtsfahrgebot: "Es ist möglich weit rechts zu fahren". Wenn du nicht so weit rechts fährst wie es dir möglich ist, dann verstößt du dagegen. Ist nichts desto trotz relativ eindeutig. Aber um auf den Radweg zurück zu kommen: Ich meine in der Fahrschule gelernt zu haben, dass das dauernde Überfahren einer Leitlinie nicht gestattet ist. Egal ob da jetzt ein Radweg ist oder ein Fahrstreifen oder eine Fahrbahn.